Das Gebäude der Bank Vontobel - Aussenansicht

Aktionärs­rechte­richtlinie II (SRD II)

Die sogenannte «Shareholder Rights Directive II» (SRD II) soll die Investoren­rechte stärken und die Kommunikation zwischen börsen­kotierten Gesellschaften und ihren Aktionären verbessern.

Darum geht es

Intermediäre werden nach der Richtlinie verpflichtet, zwecks Aktionärs­identifizierung Informationen über die Aktionäre an börsen­kotierte Gesellschaften mit Sitz in der EU/EWR zu übermitteln. Darüber hinaus hat eine solche Gesellschaft das Recht, ihren Aktionären Informationen zukommen zu lassen, welche die Ausübung der Aktionärs­rechte erleichtern sollen.

Obschon die SRD II eine europäische Richtlinie ist, nimmt sie auch Finanz­intermediäre (wie Banken) von Dritt­staaten in die Pflicht, wenn sie für Aktionäre börsen­kotierter Gesellschaften Dienst­leistungen im Zusammenhang mit den Aktien erbringen. So sind also auch Schweizer Finanzintermediäre zur Umsetzung angehalten.

Erläuterungen zur Richtlinie in aller Kürze

Am 17. Mai 2017 erliess die EU die Shareholder Rights Directive II (SRD II), auf Deutsch Aktionärs­rechte­richtlinie II (EU 2017/828, nachfolgend «Richtlinie»). Die SRD II ergänzt und überarbeitet die bestehende EU-Richtlinie 2007/36/EG grundlegend und bringt Änderungen für Aktionäre börsen­kotierter Gesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR (nachfolgend «Gesellschaft»).

Ziel der SRD II ist die Verbesserung der langfristigen Mitwirkung von Aktionären sowie die Erleichterung der Ausübung von Aktionärs­rechten und der grenz­über­schreitenden Information. Die Umsetzungs­massnahmen der neuen Vorgaben betreffen auch Finanz­intermediäre mit Sitz ausserhalb der EU, wenn sie für ihre Kunden Aktien solcher Gesellschaften verwahren beziehungsweise verwalten. Anwendung finden diese Regelungen auch auf Vontobel und unsere Kunden, sollte die Kundin oder der Kunde solche Titel im Wertschriften­depot halten.

Die Ziele der Shareholder Rights Directive II (SRD II) im Überblick

Veränderungen im Vergleich

Veränderungen im Vergleich vor der Implementierung von SRD II

Vorher

Vorherrschende Praxis bis 2. 9. 2020

GesellschaftInformationsflussKunden, Aktionäre
 je nach Land, Gesell­schaft und Unterneh­mens­form unter­schiedlich ge­regelt und prakti­ziert 
Veränderungen im Vergleich nach der Implementierung von SRD II

Nachher

Ab 3. 9. 2020, nach Umsetzung der SRD II

Gesellschaft

Informationsfluss
(Finanzintermediär)

Kunden, Aktionäre
 EU/EWR-weit einheit­liche Basis­regelung mit klar defi­niertem länder­spezifischem Spiel­raum 

Legende: Die Grafik zeigt schematisch, wie die SRD II den Informationsfluss zwischen einer Gesellschaft und ihren Aktionären verändert.

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Umsetzungsfrist und Anwendbarkeit

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 präzisiert die Mindestanforderungen zur Identifikation von Aktionären und zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten. Abweichend von der Frist zur Umsetzung der SRD II in nationales Recht sind diese Anforderungen ab dem 3. September 2020 anwendbar. Die Durchführungsverordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die regulatorischen Vorgaben hinsichtlich der Transparenz- und Offenlegungspflichten von institutionellen Anleger, Vermögensverwaltern und Stimmrechtberater sowie die Anforderungen an das Mitspracherecht der Aktionäre sind bereits seit dem 10. Juni 2019 in Kraft.

Haben Sie weitere Fragen?

Haben Sie weitere Fragen? Als Kundin oder Kunde von Vontobel können Sie sich gerne an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater wenden.

FAQ – die Antworten

 

Teil 1: Basisinformationen zur Shareholder Rights Directive II (SRD II)

Teil 2: Geltungsbereich (Länder, Produkte, Unternehmen)

Teil 3: Aktionärsidentifikation (Shareholder Identification Disclosure)

Teil 4: Hauptversammlungen / Unternehmensereignisse / Proxy Voting

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